Bildrecht,Urheberrecht,Fotonutzung

Nutzungsrechte an Bildern – so sind Sie auf der sicheren Seite

Ohne optische Unterstützung durch Bilder kommt heute kaum eine Website, ein Magazin oder Blog mehr aus. Die Quellen, aus denen man Fotos bezieht, sind unzählige, die Fehlerquellen leider auch. Die wichtigsten Regeln, um teure Fehler zu vermeiden, finden Sie hier.

Beitrag von Mag. Markus Deisenberger

Was versteht man unter Bildrechten?
Unter Bildrechten versteht man jene Rechte, die das Urheberrecht dem Fotografen als Urheber an seinem Werk einräumt. (§ 74 Urheberrechtsgesetz spricht vom ausschließlichen Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich vorzuführen, zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Durch § 18a UrhG ist auch die interaktive Zurverfügungstellung im Internet umfasst.) Das Urheberrecht unterscheidet zwischen dem Recht auf Namensnennung (des Fotografen) und den Nutzungsrechten (Veröffentlichung, Bearbeitung, Verwertung).

Die Grundregel
Grundsätzlich gilt, dass allein der Urheber (Fotograf/Fotografin) oder der Rechteinhaber (Agentur/Bilddatenbank, der die Rechte vom Urheber übertragen wurden) bestimmt, ob und wie seine Bilder benutzt werden. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Urhebers oder der Agentur/Bilddatenbank sollte daher kein Bild in Beiträgen (Artikel, Blogs, Websites) oder Werbeanzeigen verwendet werden. Ebenso liegt das Bearbeitungsrecht, wenn nicht anders vereinbart, allein beim Fotografen: Bereits eine geringfügige digitale Bildbearbeitung kann als Urheberrechtsverletzung gelten. Kann der Urheber (aus welchen Gründen auch immer) nicht ermittelt werden, sollte man von einer Verwendung dieses Bildes unbedingt Abstand nehmen.

Lizenzfrei?
Zwischen Urheber bzw. Rechteinhaber einerseits und Nutzer andererseits kommt es zum Abschluss eines Nutzungsvertrags – und zwar selbst dann, wenn es sich bei den Bildern um solche handelt, die ein bestimmter Anbieter (z. B. istockphoto oder shutterstock) „kostenlos“ oder „lizenzfrei“ anbietet. Beides heißt nämlich nicht, dass man das Bild einfach nutzen kann, wie es einem beliebt. Die Pflicht zur Nennung des Urhebers besteht trotzdem. Auch Plattformen, die ihre Bilder grundsätzlich unentgeltlich zur Verfügung stellen, tun das unter bestimmten Lizenzbedingungen. Gerade die lizenzfreie Nutzung wird oftmals beschränkt, z. B. auf nicht kommerzielle Nutzung. Das Wort „lizenzfrei“ oder „kostenlos“ entbindet also nicht von der Verpflichtung, sich die Nutzungsbedingungen, denen man zustimmt, so wie sonst auch genau durchzulesen. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Ist das Recht einfach oder ausschließlich?
  • Wurde es zeitlich und territorial beschränkt oder unbeschränkt (weltweit) eingeräumt?
  • Gilt es für den Print- und Onlinebereich oder nur einen von beiden? Ist die Nutzung für Social Media ausdrücklich mitumfasst?
  • Umfasst das Nutzungsrecht auch das Recht zur Bearbeitung des Bildes?
  • Ist das Recht auf private/redaktionelle Nutzung beschränkt oder ist auch die kommerzielle Nutzung gestattet?
  • Ist es übertragbar/unübertragbar? D. h., kann es der Nutzer auch Dritten einräumen?

Wird etwa das Recht auf Bearbeitung nicht miterworben, darf auch keine noch so kleine Veränderung (z. B. Farbangleichung) vorgenommen werden. Das Bild muss genau in der vorliegenden Form verwendet werden. Ist es nur für redaktionelle Zwecke freigegeben, darf es nicht zu Werbezwecken verwendet werden etc. Im Zweifelsfall, d.h. wenn nicht explizit anders vereinbart wurde, gilt auch nur die einmalige Nutzung als eingeräumt. Der Nutzer/die Nutzerin kann das Bild also nicht, nur weil er/sie einmal den Nutzungsbedingungen zugestimmt hat, wiederholt nutzen.

Umfang der Nutzung
Bei mehreren zur Auswahl stehenden Optionen kann es mitunter ratsam sein, sich gleich für die teurere unumschränkte Nutzung zu entscheiden. Teilweise sind solche Pakete aber sehr teuer.
Beispiel: Ich kaufe die Rechte für Printnutzung, komme später drauf, dass ich das Bild aber auch im unternehmenseigenen Blog verwenden will. Die Rechte sind eben nicht automatisch miterfasst. Nun kann die spätere Lizenzeinholung für einen weiteren Zweck in Summe kostspieliger sein, als hätte man sich gleich für ein Paket entschieden. Oft ist einem zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht bewusst, dass es künftig auch zu anderen, weitergehenden Nutzungen kommen soll. Ob der Erwerb solch eines solchen Pakets (mit weitergehenden Rechten) Sinn macht, hängt von der Menge der genutzten Fotos und dem Umfang der angedachten Nutzung ab. Das heißt, der höhere Preis muss sich auch durch eine intensive Nutzung rentieren.

Sonderfall Corporate Publishing
Oft macht es einen finanziellen Unterschied, ob man Bildrechte für „rein redaktionelle“ oder „kommerzielle“ Nutzung einholt. Das „Corporate Publishing“, darunter versteht man die journalistisch-periodische Unternehmenskommunikation, bildet hier eine Grauzone, mit der man besonders sorgfältig umgehen sollte. Fragen, die man sich stellen muss, sind: Ist der konkrete Artikel, in dem ein Foto publiziert wird, redaktionell oder ein als solches erkennbares Advertorial? Für Letzteres ist der Erwerb kommerzieller Rechte nötig. Aber selbst wenn der Artikel redaktionell ist, kann ihn der Gesamteindruck des Magazins in die Nähe zur Werbung rücken. Eine genaue Grenzziehung ist mitunter schwierig. Entscheidend, ob die Einräumung für redaktionelle Zwecke ausreicht oder die darüber hinaus gehende zu werblichen Zwecken vonnöten ist, kann wohl nur die Betrachtung des Einzelfalls geben. Oft lassen sich die Agenturen auch das Printmedium vorab zur genaueren Überprüfung zusenden.

Keine automatische Weitergabe
Kauft die Agentur ein Foto für die einmalige Verwendung, ist damit nicht automatisch die Weitergabe an den Kunden gedeckt. Das heißt, die Agentur kann das (in der Regel auch zusätzlich bearbeitete) Bild nicht einfach an den Kunden weitergeben, der es dann seinerseits in anderen Erzeugnissen verwendet. Unter Umständen kann es daher (im Falle einer umfassend angedachten Nutzung) sinnvoll sein, dass der Kunde selbst die Rechte erwirbt.

Anwaltliche Abmahnung
Bei unerlaubter Verwendung oder Lizenzverstoß droht die anwaltliche Abmahnung. Man unterscheidet zwischen Unterlassungsansprüchen, angemessenem Entgelt und Schadenersatzansprüchen, die darin geltend gemacht werden.

Unterlassungsansprüche sind grundsätzlich verschuldensunabhängig. Es kommt daher nicht darauf an, ob man als Nutzer von der Unrechtmäßigkeit der Nutzung wusste oder nicht.
Bei einer Onlinenutzung wird meist verlangt, dass die Rechtsverletzung unterbunden wird. Das Foto ist zu löschen. Dabei ist zu beachten, dass das Foto vollständig entfernt werden muss. Da es nicht mehr abrufbar sein darf, reicht es meist nicht aus, nur den Beitrag mit dem Foto zu entfernen, sondern auch die Fotodatei selbst muss vom Server entfernt werden. U. U. muss sogar beim Suchmaschinenbetreiber (weil das Foto im Cache einer Suchmaschine gespeichert und abrufbar ist) eine Löschung beantragt werden.

Nach österreichischem Recht hat der Rechteinhaber auch Anspruch auf angemessenes Entgelt (§ 86 UrhG). Er kann den Preis verlangen, der üblicherweise am Markt für eine gleichartige Nutzung zu zahlen gewesen wäre (fiktive Lizenzgebühr). Die Festlegung der Höhe dieser fiktiven Lizenzgebühr kann in der Praxis problematisch sein, da sich ein Marktpreis mitunter nur schwer feststellen lässt. Etwaige Anhaltspunkte bieten frühere Lizenzverträge des Fotografen oder Honorarempfehlungen entsprechender Fachverbände.

Die Höhe des angemessenen Entgelts kann daher nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Für die Bemessung ausschlaggebend ist auch die Art der Nutzung: Wie lange war das Foto online? Wurde es auf der Startseite oder nur „darunter liegend“ verwendet? In welcher Größe wurde es dargestellt? Welchen Zwecken diente die Veröffentlichung? Rein privaten oder kommerziellen? Waren es professionelle Bilder, individuell angefertigte oder Stockfotos? Wie teuer wären normale Lizenzen gewesen? Wurde wenigstens der Urheber richtig genannt?
Wurde die Urheberrechtsverletzung schuldhaft begangen, hat der Rechteinhaber auch Anspruch auf Schadenersatz. Verschulden liegt bei der Veröffentlichung von Fotos im Internet allerdings praktisch immer vor, wenn keine Zustimmung eingeholt wurde.

Stellen sich die Ansprüche als berechtigt heraus, sind auch die Anwaltskosten zu ersetzen. Deren Höhe wird nach dem Streitwert bestimmt, der in Urheberrechtssachen sehr hoch sein kann. Insgesamt kann daher im Falle eines Falles eine doch erhebliche Zahllast auf einen zukommen. Vorsicht ist geboten.

Liegt einmal ein Abmahnschreiben auf dem Tisch, ist es unbedingt notwendig, einen auf Urheberrecht spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen, der prüft, ob der Einschreiter die Rechte am abgemachten Bild überhaupt hat, ob ein Verstoß gegen Lizenzbestimmungen vorliegt, ob der Umfang des Begehrens gerechtfertigt ist und ob es ratsam ist, eine Unterlassungserklärung abzugeben bzw. einen Vergleich anzubieten etc. Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, sollte auch sicher sein, dass tatsächlich alle Verstöße abgestellt sind.

Für den richtigen Umgang mit Bildern bietet sich diese
Checkliste an:

  • Bilder grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers benutzen.
  • Bilder nur über seriöse Bilddatenbanken buchen.
  • Bilder nicht einfach aus dem Netz kopieren.
  • Auf die Namensnennung des Fotografen achten.
  • Auf den Umfang der Nutzungsrechte achten. Bilder nicht für Bereiche nutzen, für die keine Rechte erworben wurden.
  • Achtung: Lizenzfrei bedeutet nicht rechtefrei.
  • Im Falle einer anwaltlichen Abmahnung unbedingt einen auf Urheberrecht spezialisierten Anwalt beiziehen.
  • Achtung: Innerhalb der EU wurden zwar zahlreiche Aspekte des Urheberrechts harmonisiert, aber es bestehen selbst zwischen den Mitgliedstaaten der EU noch erhebliche Unterschiede.


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