Vorsicht beim Veröffentlichen von Fotos mit Fremdpersonen · Foto: © Christoph Weihs / Thinkstock

Das Recht am eigenen Bild

Darf man andere Leute, also zum Beispiel Mitarbeiter, Kunden oder Eventteilnehmer, ohne Rücksprache fotografieren und die Bilder veröffentlichen? Diese Fragen sind gesetzlich leider nur äußerst schwammig geregelt.

Wer Bilder von Personen zu Werbezwecken verwenden will, braucht dafür eine Genehmigung des Abgebildeten. Im redaktionellen Bereich ist die Situation schwieriger. Hier sind Veröffentlichungen erlaubt, wenn sie Informationszwecken dienen und einen Nachrichtenwert haben. Genauso schwammig wie das Mediengesetz ist auch das Urheberrechtsgesetz: Nach § 78 dürfen Bildnisse von Personen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch „berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden“. 

Veröffentliche ich ein Foto vom Neusiedler See und zufällig ist darauf ganz deutlich Herr Mayer beim Segeln zu erkennen, so werde ich wohl nicht seine Interessen verletzen. Fotografiere ich dagegen Frau Müller vor einem Transparent mit einer politischen Aufschrift, könnte ich vielleicht belangt werden. Es genügt für den Gesetzgeber nämlich schon, dass die Möglichkeit einer Missdeutung des Fotos besteht. Meist beschränkt sich allerdings auch die Strafe darauf, dass das Foto – beispielsweise von einer Website – entfernt werden muss. 

Oft läuft die Sache nach dem Motto: Wo kein Kläger, da kein Richter. Handelt es sich nicht um rufschädigende Motive, wird wohl kaum jemand klagen. Trotzdem ist es besser, von vorneherein auf Fotos und deren mögliche Veröffentlichung hinzuweisen – zum Beispiel schon in der Einladung, bei der Vorankündigung oder spätestens bei der Eröffnungsrede zu einer Firmenveranstaltung: „Unser Fotograf ist auch wieder dabei, um die schönsten Momente für unser Firmenmagazin festzuhalten“. Und will jemand partout nicht aufs Bild, sollte das respektiert werden. Das kann man dem jeweiligen Fotografen im Briefing ruhig noch einmal deutlich machen!