Allgemeine Geschäftsbedingungen der Egger & Lerch Gesellschaft m.b.H.

Die Egger & Lerch Gesellschaft m.b.H. führt sämtliche Lieferungen
und Dienstleistungen ausschließlich auf Basis dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen durch. Diese gelten somit auch für alle künftigen
Geschäftsfälle, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Hinweisen des Auftraggebers auf eigene
Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen,
soweit diese mit den hier vorliegenden Geschäftsbedingungen
in Widerspruch stehen. Abweichungen von den vorliegenden
Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von der Egger &
Lerch GmbH schriftlich bestätigt werden.

1. Preisangebote:
Für die Berechnungen und Preisangebote sind, je nach Art des
Auftrages, die Kalkulationsrichtlinien für Werbegrafik-Designer bzw.
Werbeagenturen bzw. Public Relations-Dienstleister des Fachverbandes
Werbung und Marktkommunikation der Bundeswirtschaftskammer
in ihrer jeweiligen Fassung als unverbindlicher Kalkulationsbehelf
sowie die Tagespreise für Material, Fremdleistungen usw. maßgebend.
Preisangebote bedürfen der schriftlichen Form für ihre Verbindlichkeit.
Aufträge, die ihrer Formulierung von den Preisangeboten in
irgendeinem Punkte abweichen oder aber erst später als 8 Tage
nach Eingang des Preisangebotes erteilt werden, bedürfen
zur Begründung einer Verbindlichkeit der Egger & Lerch
GmbH deren schriftlicher Bestätigung. Einwendungen wegen
eines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung
vom Bestellbrief müssen innerhalb von zwei Werktagen nach
Einlangen der Auftragsbestätigung erhoben werden, widrigenfalls
der Inhalt der Auftragsbestätigung als maßgebend gilt. Ist der
Umfang der tatsächlichen in Auftrag gegebenen Arbeit geringer als
der dem Angebot zugrunde liegende – insbesondere in dem Fall, dass
periodische Aufträge seltener als angenommen erteilt werden – so ist
die Egger & Lerch GmbH berechtigt, für die tatsächlich durchgeführten
Arbeiten auch im Nachhinein einen angemessenen Mehrpreis in
Rechnung zu stellen. Eine Erhöhung maßgeblicher Materialpreise,
eine Erhöhung der Lohnkosten auf Grund kollektivvertraglicher
Vereinbarungen nach der Festsetzung des Kaufpreises aber vor
Berechnung der Lieferung, berechtigen die Egger & Lerch GmbH,
die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen.
Dieser Tatbestand wird vom Auftraggeber durch die Annahme
der Auftragsbestätigung ausdrücklich genehmigt. Mündliche und
fernmündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Die Egger & Lerch GmbH ist grundsätzlich berechtigt, vor Ausführung
eines Auftrages ein firmenmäßig gezeichnetes Auftragsschreiben
anzufordern.

2. Rechnungspreis:
Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis abweichen, wenn die im
Pkt. 1 erwähnten Änderungen der Berechnungsbasis eingetreten sind,
oder wenn nach der Auftragsfestlegung Änderungen mit Einverständnis
des Kunden, insbesondere Autorenkorrekturen, durchgeführt wurden.

3. Zahlungsbedingungen:
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 14 Tagen
nach Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug, zu erfolgen. Bei
Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 15% p. a.
in Anrechnung gebracht. Nebenspesen (z.B. Überweisungskosten)
gehen zu Lasten des Auftraggebers. Gegenüber Forderungen der
Egger & Lerch GmbH sind Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
ausgeschlossen. Wechsel und Schecks werden grundsätzlich nur
zahlungshalber angenommen. Vor Leistung einer bedungenen
Anzahlung besteht für die Egger & Lerch GmbH keine Verpflichtung
zur Auftragsausführung. Bei Arbeiten, die sich über einen größeren
Zeitraum erstrecken, können – auch ohne gesonderte Vereinbarung
in Auftrag oder Auftragsbestätigung – entsprechende Teilzahlungen
für Teilleistungen gefordert werden. Wird Zahlung mittels Wechsels
vereinbart, so gehen sämtliche Wechsel- und Diskontspesen zu
Lasten des Käufers. Wird eine wesentliche Verschlechterung in
den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder
ist er in Zahlungsverzug, so steht der Egger & Lerch GmbH das
Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger
Rechnungen zu verlangen. Überdies hat die Egger & Lerch GmbH
das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen
Zahlungen abhängig zu machen. Im Fall des Zahlungsverzuges ist
der Auftraggeber verpflichtet, neben den bei der Egger & Lerch
GmbH üblichen Mahnspesen, alle zur Verfolgung der Ansprüche
auflaufenden Kosten, Spesen und Barauslagen, aus welchem Titel
immer sie resultieren, zu bezahlen, insbesondere auch die Kosten
für eine außergerichtliche anwaltliche Intervention. Ungeachtet
anderslautender Widmungserklärungen und auch bei Vorliegen
oder Vollstreckung eines Exekutionstitels ist die Egger & Lerch
GmbH berechtigt, eingehende Geldbeträge des Auftraggebers
nach ihrer Entscheidung vorerst zur Abdeckung von Nebenspesen
(Mahnspesen, Anwaltskosten, Versicherungsprämien u. a.),
Verzugszinsen, Kapitalforderung und zuletzt für die Tilgung des
restlichen offenen Rechnungsbetrages zu verwenden. Von diesen
Zahlungsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der schriftlichen Form.

4. Eigentumsvorbehalt/Pfandrecht:
An allen Rohmaterialien und Unterlagen jeder Art, die der Egger &
Lerch GmbH vom Auftraggeber selbst oder mit dessen Willen von
dritten Personen übergeben worden sind, hat die Egger & Lerch
GmbH hinsichtlich sämtlicher fälliger Forderungen gegen den
Auftraggeber ein Pfandrecht. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen
Bezahlung des vereinbarten Preises sowie sämtlicher übriger offenen
Forderungen, soweit diese nicht durch andere Deckungsobjekte
(Eigentumsvorbehalt) gesichert sind, im Eigentum der Egger & Lerch
GmbH.
5. Lieferzeit:
Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Einganges des Auftrages bei
der Egger & Lerch GmbH, insoweit alle Arbeitsunterlagen klar und
eindeutig und vereinbarungsgemäß zur Verfügung der Egger & Lerch
GmbH stehen und in der Auftragsbestätigung nicht Abweichendes
vermerkt wurde; sie endet an einem Tag, an dem die Ware den
Lieferbetrieb verläßt. Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur
Zirkatermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich
zugesagt wurden. Für die Dauer der Prüfung von übersandten
Bürstenabzügen, Andrucken oder Mustern wird der Lauf der Lieferzeit
unterbrochen. Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach
Stellung einer Nachfrist die gesetzlichen Rechte geltend machen. Die
Nachfrist muss der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen
sein. Soweit ein Schaden nicht auf grobem Verschulden der Egger
& Lerch GmbH beruht, ist er mit der Höhe des Rechnungsbetrages
begrenzt. Entgangener Gewinn kann nicht eingefordert werden.
Höhere Gewalt entbindet die Egger & Lerch GmbH grundsätzlich
von jeder Lieferverpflichtung, gleichgültig ob sich diese höhere
Gewalt im Betrieb der Egger & Lerch GmbH oder in Betrieben der
Vor- und Zulieferer ereignet hat. In einem solchen Falle ist der
Auftraggeber nicht berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten oder
die Egger & Lerch GmbH für etwaige Schäden haftbar zu machen.
6. Lieferungen:
Lieferungen erfolgen ab Lieferbetrieb auf Rechnung und Gefahr
des Auftraggebers, falls dies nicht anders vereinbart wurde.
Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des
Auftraggebers vorgenommen. Mehr- und Minderlieferungen bei
Drucksachen sind bei Auflagen bis zu 10.000 Stück bis zu 15%,
bei Auflagen über 10.000 bis 50.000 Stück bis zu 8%, über 50.000
Stück bis zu 5% gestattet und werden anteilig zum vereinbarten
Preis berechnet. Bei beigestelltem Material werden die Toleranzsätze
der Zulieferindustrie berücksichtigt. Geringfügige Abweichungen in
Farbnuancen oder im Format berechtigen nicht zur Mängelrüge. Für
die Druck- und Ausführungsfehler, welche der Auftraggeber in
den von ihm als druckreif bezeichneten Abzügen übersehen
hat, ist die Egger & Lerch GmbH nicht haftbar. Telefonisch oder
mündlich angeordnete Satzänderungen werden von der Egger &
Lerch GmbH ohne Haftung für Richtigkeit durchgeführt.

7. Annahmeverzug:
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder
zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt
er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem
Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsmäßig erfolgen sollen;
damit geht die Gefahr von Beschädigungen,
Untergang u. a.

8. Beanstandungen:
Beanstandungen werden nur innerhalb einer Woche nach
Empfang der Ware anerkannt und müssen der Egger & Lerch
GmbH unverzüglich bekanntgegeben werden. Mängel eines Teiles
der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Sendung
führen. Die Egger & Lerch GmbH hat das Recht der Nachbesserung
oder der Ersatzlieferung; der Auftraggeber verzichtet darauf,
bei wesentlichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten oder bei
wesentlichen oder unwesentlichen Mängeln Minderung des Entgeltes
zu fordern. Schadenersatzansprüche sind (ausgenommen bei
grobem Verschulden der Egger & Lerch GmbH) mit der Höhe
des Rechnungsbetrages begrenzt. Bei Aufträgen, für die vom
Auftraggeber kein Proof oder Andruck verlangt wurde, sind
Reklamationen wegen Farb-, Stand- und Rasterabweichungen
grundsätzlich ausgeschlossen. Geringfügige Farbabweichungen im
Endprodukt (im Vergleich zum Original oder einem Proof oder Andruck)
berechtigen nicht zur Mängelrüge. Die Mängelrüge bei versteckten
Mängeln muss innerhalb von 3 Monaten nach Lieferung angezeigt
werden, widrigenfalls diese Mängel auch auf andere Weise
nicht mehr geltend gemacht werden können. Bei Teillieferungen
ist die Beanstandung des zu beanstandenden Teiles nach
dessen Empfang vorzunehmen. Gegenüber Kaufleuten gelten die
gesetzlichen Regelungen.

9. BeigestelIte Unterlagen:
Vom Auftraggeber beigestellte Materialien, wie Vorlagen, Texte,
Daten, usw., sind franko Egger & Lerch anzuliefern. Der Eingang wird
bestätigt ohne Gewähr für die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten
angegebenen Qualität und Menge. Die Egger & Lerch GmbH ist erst in
der Lage, während des Gestaltungs- und Produktionsprozesses eine
ordnungsgemäße Übernahme und Überprüfung durchzuführen und
haftet lediglich für solche Schäden, die durch eigenes Verschulden
entstanden sind. Sind etwaige Mängel bei den vom Auftraggeber
beigestellten Unterlagen, insbesondere Druckunterlagen nicht sofort
erkennbar, sondern werden sie erst bei Auftragserfüllung bzw. beim
Druckvorgang deutlich, so hat der Auftraggeber bei ungenügendem
Ergebnis keine Ansprüche. Die Egger & Lerch GmbH haftet als
Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
Die Egger & Lerch GmbH ist berechtigt, alle mit der Prüfung und
Lagerung des beigestelIten Materials verbundenen Kosten gesondert
zu berechnen.

10. Arbeitsunterlagen:
Für Manuskripte, Entwürfe, Lithos, Diapositive und sonstige Unterlagen
haftet die Egger & Lerch GmbH im Sinne des Punktes 11 bis zu einem
Zeitpunkt, der 4 Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüber
hinaus übernimmt die Egger & Lerch GmbH für nicht zurückverlangte
Unterlagen keine wie immer geartete Haftung.

11. Eigentumsrecht:
Die von der Egger & Lerch GmbH hergestellten Entwürfe, Schriftsätze,
Lithografien, Daten und andere für den Produktionsprozess
beigestellten Behelfe bleiben das unveräußerliche Eigentum der
Egger & Lerch GmbH, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten
Wertersatz geleistet hat. Dies gilt auch für die Arbeitsbehelfe, welche
im Auftrag der zur Lieferung verpflichteten Egger & Lerch GmbH von
einem anderen Unternehmen hergestellt wurden.

12. Satz- und Druckfehler:
Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, wenn sie von der Egger
& Lerch GmbH verschuldet sind. Abänderungen gegenüber der
Druckvorlage werden nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet
(Autorenkorrektur). Korrekturabzüge werden den Bestellern nur
auf ausdrückliches Verlangen vorgelegt. Die Egger & Lerch GmbH
ist berechtigt, für die Durchführung der Korrektur durch den
Besteller eine angemessene Frist zu setzen, nach deren Ablauf
der Korrekturabzug automatisch als genehmigt gilt. Wird von der
Vorlage eines Korrekturabzuges Abstand genommen, so haftet
die Egger & Lerch GmbH nur für grobes Verschulden. Für die
Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die letzte Auflage des Duden
maßgebend, wobei – im Falle mehrerer möglichen Varianten – alle im
Duden als zulässig angeführten Schreibweisen als korrekt gelten.

13. Lagerung:
Für die Egger & Lerch GmbH besteht keine Verpflichtung,
Druckprodukte, Daten, Filme, Papiere usw. nach Durchführung des
Auftrages zu lagern, es sei denn, es wäre darüber eine besondere
Vereinbarung mit dem Auftraggeber zustande gekommen, in diesem
Fall trägt der Auftraggeber Kosten und Gefahr der Lagerung. Die
Berechnung erfolgt jeweils im nachhinein für 3 Monate. Auch
die vereinbarte Verpflichtung zur Aufbewahrung der genannten
Gegenstände erlischt, wenn der Auftraggeber die dafür berechneten
Kosten nicht binnen 4 Wochen bezahlt.

14. Periodische Arbeiten:
Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender
Arbeiten und ist ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht
vereinbart, dann kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung mit
dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres
gelöst werden.

15. Schadenersatz- und Haftungsansprüche des Auftraggebers:
Allfällige Schadenersatzansprüche des Auftraggebers an die
Egger & Lerch GmbH sind grundsätzlich, soweit der Schaden
nicht auf grobem Verschulden der Egger & Lerch GmbH
beruht, mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt.
Werden Druckvorlagen im Auftrag des Kunden direkt an Dritte
weitergeleitet, übernimmt die Egger & Lerch GmbH keine wie
immer geartete Haftung für darin enthaltene Fehler oder andere
sich daraus ergebende Schäden.

16. Urheber- und Vervielfältigungsrecht:
Insoweit die Egger & Lerch GmbH selbst Urheber oder Inhaber der
urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den
gelieferten Druckerzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt
der Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nicht
ausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten
(§ 16 Urheberrechtsgesetz); im übrigen bleiben die Urheber- und
Nutzungsrechte in der Hand der Egger & Lerch GmbH unberührt.
Dem Lieferanten steht das ausschließliche Recht zu, die von
ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel (Filme, Daten u. ä.) zur
Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Er ist nicht
verpflichtet, derartige Mittel herauszugeben. Der Lieferant ist nicht
verpflichtet, zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die
Druckvorlagen zu vervielfältigen oder sonst in der vorgesehenen
Weise zu benutzen, sondern ist berechtigt, anzunehmen, dass dem
Auftraggeber alle jene Rechte zustehen, die für die Ausführung des
Auftrages Dritten gegenüber erforderlich sind. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, den Lieferanten gegenüber von allen Ansprüchen,
die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten,
Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten
oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schadund
klaglos zu halten. Der Lieferant muss solche Ansprüche dem
Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher
Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber auf
die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse des Lieferanten
dem Verfahren bei, so ist der Lieferant berechtigt, den Anspruch
des Klägers anzuerkennen und sich beim Auftraggeber ohne
Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruchs
schadlos zu halten.

17. Inhalt von Werbemitteln und Druckwerken:
Für die inhaltliche Richtigkeit sowie die Rechtmäßigkeit, insbesondere
in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht, von Werbemitteln und Drucksachen
übernimmt die Egger & Lerch GmbH auch dann keine Haftung, wenn
die Texte, Grafiken, Illustrationen, Fotos oder Teile davon von der Egger
& Lerch GmbH bzw. deren Lieferanten für den Auftraggeber verfasst
bzw. gestaltet wurden. Der Auftraggeber ist alleine für den Inhalt und
die Gestaltung der von ihm in Auftrag gegebenen Werbemittel und
Drucksachen verantwortlich und wird die Egger & Lerch GmbH daher
von allen Nachteilen freihalten, die ihr durch diese Produkte entstehen
könnten.

18. Gerichtsstand und Erfüllungsort:
Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse die diesen Lieferund
Zahlungsbedingungen unterliegen und Gerichtsstand für
Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
solchen Vertragsverhältnisses und für Rechtsstreitigkeiten aus
solchen, ist Wien. Streitigkeiten aus Geschäften, auf die diese
Geschäftsbedingungen anzuwenden sind, unterliegen der inländischen
österreichischen Gerichtsbarkeit.

19. Abweichungen:
Abweichungen von diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen erlangen
erst nach schriftlicher Vereinbarung Gültigkeit.

20. Mündlichkeit:
Bei nicht schriftlich veranlassten Änderungen und Abbestellungen
trägt der Auftraggeber das Risiko eines eventuellen – wodurch
auch immer verursachten – Missverständnisses. Er hat daher keine
Ersatzansprüche, wenn ein so erteilter Auftrag nicht ordnungsgemäß
ausgeführt wird. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen jeder
Art bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

21. Unwirksamkeit:
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen beeinträchtigt die Wirksamkeit und
Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame
Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die ihr dem Sinn und
Zweck nach am nächsten kommt.

22. Rechtswahl:
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehungen
zwischen dem Auftraggeber und der Egger & Lerch GmbH gilt
österreichisches Recht. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf (UN-Kaufrecht) auf die diesen Geschäftsbedingungen
unterliegenden Geschäfte wird einvernehmlich ausgeschlossen.